Arbeitszeugnis vor Gericht erstreiten!
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann jederzeit von seinem Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen, Art. 330a Abs. 1 OR. Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, es muss klar und vollständig sein und es muss wohlwollend formuliert sein, so dass es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördert. Wenn Ihr Arbeitszeugnis nicht den oben geannten Kriterien entspricht, können Sie auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses klagen. Wenn Sie es wünschen, unterstützen wir Sie dabei gerne.
Gut zu wissen:
- Prozesskosten: Bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000 werden bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten keine Gerichtskosten erhoben und auch die Schlichtungsverhandlung ist kostenfrei, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO.
- Unentgeltliche Rechtspflege: Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: (1.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und (2.) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Art. 117 ZPO.
- Schlichtungsverfahren: Einem arbeitsrechtlichen Prozess geht in der Regel ein sog. Schlichtungsverfahren (Art. 197 ZPO) voraus, dass durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet wird, Art. 202 ZPO.
- Zuständigkeit: Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig, Art. 34 ZPO.
- Kein Anwaltszwang: In der Schweiz besteht kein Anwaltszwang - Sie können vor Gericht Ihre Angelegenheiten also selbst wahrnehmen.
Kunden über uns:
"Die Investition von 260 Franken hat sich gelohnt - mit dem überarbeiteten Zeugnis habe ich schnell wieder einen Job gefunden."
N.K. (Arzthelferin)
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