Checkliste Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag kommt formlos zustande ‒ er muss also nicht schriftlich abgeschlossen werden. Um Miss- verständnisse oder Beweisprobleme zu vermeiden, macht es jedoch Sinn, Arbeitsverträge schriftlich abzufassen. In einem Arbeitsvertrag sollten mindestens die folgenden Punkte schriftlich geregelt werden:
- Namen und Adressen der Vertragsparteien
- Funktion bzw. Stellenbeschreibung
- Arbeitsort
- Datum Stellenantritt
- Höhe des vereinbarten Lohns
- Regelungen über die Arbeitszeiten
Achtung:
- Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit immer der schriftlichen Form, Art. 344a Abs. 1 OR.
- Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich vereinbart wurde, Art. 340 Abs. 1 OR.
- Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge gelten unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, Art. 357 Abs. 1 OR.
- Sollen Überstunden nicht abgegolten werden, muss dies schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und zwar bevor die Überstunden entstanden sind. Weitere Infos finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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