Wer hat keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung?
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, auf die das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) nicht anwendbar ist, können zumindest aus dem Arbeitsgesetz keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überzeitarbeit herleiten. Die entsprechenden Ausnahmen finden sich in Art. 2 ArG (Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich) und in Art. 3 ArG (Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich).
Wichtig:
Auch wenn das ArG in einigen Bereichen nicht zur Anwendung gelangt (z.B. im Grundsatz auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG) kann es andere Bestimmungen geben, auf Grund derer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf die Bezahlung von Überzeitarbeit haben können. Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Wichtig:
Auch wenn das ArG in einigen Bereichen nicht zur Anwendung gelangt (z.B. im Grundsatz auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG) kann es andere Bestimmungen geben, auf Grund derer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf die Bezahlung von Überzeitarbeit haben können. Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie hierzu Fragen haben.
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