Der Downloads Bereich enthält eine Sammlung von wichtigen arbeitsrechtlichen Gerichtsentscheiden. Wenn Sie Fragen oder Probleme beim herunterladen haben, schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@schweizer-arbeitsrecht.ch
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Bger 4A.388/2011 vom 14. Dezember 2011
- Für die Leistung von Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (E. 2.2).
- Der Arbeitnehmer muss nicht den Nachweis erbringen, dass die Überstunden notwendig waren, wenn er beweist, dass die Arbeitgeberin über die Leistung der Überstunden informiert war (E. 2.2).
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Bger 4A.258/2010 vom 23. August 2010
- Begriff der höheren leitenden Tätigkeit mit Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (E. 1).
- Will ein Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er substanziiert darlegen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind (E. 2.1).
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Bger 4C.424/1999 vom 16. März 2000 = Pra 90 (2001) Nr. 47
- Begriff der höheren leitenden Tätigkeit (E. 5a).
- Wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt Überzeitarbeit vor, die zwingend mit dem Grundlohn samt Zuschlag von 25% zu entschädigen ist (E. 6c).
- Der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit verlangt, handelt unabhängig von der inzwischen verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich (E. 7).
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BGE 124 III S. 469 = Pra 88 (1999) Nr. 37
- Der Arbeitnehmer kann auf jede Entschädigung künftiger Überstundenarbeit (nicht aber Überzeitarbeit) verzichten (E. 2).
- Auf die Entschädigung für bereits geleistete Überstunden- und Überzeitarbeit kann er jedoch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten (E. 3).
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Bger 4C.337/2001 vom 1. März 2002 = Pra 91 (2002) Nr. 192
- Liefert ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Zeiterfassungskarten, aus welchen hervorgeht, wie viele Überstunden er jeweils geleistet hat regelmässig ab, und schweigt der Arbeitgeber, darf davon ausgegangen werden, dass die Überstunden als betriebsnotwendig genehmigt wurden (E. 2).
- Will ein Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden mit Freizeit abgelten, so setzt dies eine Regelung im Einzelarbeitsvertrag oder das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus (E. 2b).
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Bger 4C.67/2005 vom 4. Mai 2005
- Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzugs keine Mahnung erforderlich (E. 2.3).
- Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein (E. 2.3).
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BGE 116 II 69 = Pra 79 (1990) Nr. 170
- Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden können nicht ohne weiteres als eine auf separatem Arbeitsvertrag beruhende Nebenbeschäftigung angesehen werden. In der Regel handelt es sich um höher entlöhnte Überstunden.
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Obergericht Zürich in: ZR 84/1985 S. 15 (siehe auch JAR 1985 S. 116)
- Verzögert der Arbeitgeber nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Reklamation des Arbeitnehmers die Aufstellung einer klaren Lohnabrechnung hinsichtlich der geleisteten Überstunden, so kann er nicht im nach hinein geltend machen, der Arbeitnehmer habe nach Ablauf der Frist von OR 341 stillschweigend auf das Überstundengeld verzichtet.
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BGE 129 III 276
- Abgrenzung: freiwillige Gratifikation, vereinbarte Gratifikation oder Lohn.
- Bedeutung des Verhältnisses von Lohnhöhe und Gratifikationsleistung.
- Umstände, unter denen ein stets angebrachter Freiwilligkeitsvorbehalt zur Vermeidung der Entstehung eines Anspruchs auf Gratifikation bei jahrelanger, regelmässiger Ausrichtung einer solchen unwirksam werden kann.
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Bger 4C.6/2003 vom 24. April 2003
- Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein, sondern stellt Lohn dar.
- Haben die Parteien die Vergütung für den Fall, dass bestimmte Ziele erreicht werden vereinbart, so handelt es sich um Lohn und die Vergütung kann nicht mehr verweigert werden, wenn die Ziele tatsächlich erreicht worden sind.
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Bger 2A.407/2001 vom 14. Juni 2002
- Das Arbeitsgesetz ist nur eingeschränkt auf öffentliche Spitäler anwendbar.
- Für Assistenzärztinnen und –ärzte besteht seit 2005 ein Gesamtarbeitsvertrag, der vorsieht, dass Arbeitsgesetz für Assistenzärzte anwendbar ist.
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