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Einschreiben nicht abgeholt – ist die Kündigung trotzdem gültig?

Antwort

Ja und nein: Eine eingeschriebene Kündigung gilt als zugestellt und zwar am ersten Tag, an dem das Schreiben hätte abgeholt werden können, sofern mit der Zustellung gerechnet werden musste. (Siehe auch: Streiff/ von Kaenel/ Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, 2012, S. 898, N 5 zu Art. 335 OR) Sie gilt auch als zugestellt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert (BGE 4C.414/2004 vom 31.1.2005). Die Zustellung erfolgt dann am Tag der Weigerung.
Aus dem oben beschriebenen ergibt sich, dass eine eingeschriebene Kündigung, die nicht abgeholt wurde, als nicht zugestellt gilt, wenn der Adressat oder die Adressatin mit dem Einschreiben nicht rechnen musste.
Einen Musterbrief „Kündigung per Einschreiben“ finden Sie in unserem Bereich Vorlagen & Muster.

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