Muss ich arbeiten, wenn der Arbeitgeber meinen Lohn nicht zahlt?
Antwort
Nein. Bei Lohnrückständen ist die Arbeitsverweigerung zulässig (siehe auch: BGE 120 II 209 = Pra 1995 Nr. 105 und Art. 82 OR). Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Zürich (AGer ZH in JAR 1999 S. 137) muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der Arbeitsverweigerung aber abmahnen und die Verweigerung androhen.
Wichtig:
Wenn der Arbeitnehmer wegen Lohnrückständen die Arbeit verweigert, kann ihm der Arbeitgeber deshalb nicht fristlos kündigen. Die versäumten Arbeitsstunden müssen nicht nachgeholt werden und der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bleibt in Anlehnung an Art. 324 OR gewahrt
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