Antwort

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Unbestritten ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäss Art. 329 Abs. 3 OR Kurzabsenzen (z.B. für Arztbesuche, Wohnungswechsel bzw. Umzug, Hochzeit, Behördengänge, Geburt eines Kindes oder Pflege kranker Angehöriger, etc.) während der Arbeitszeit gewähren muss.
Strittig ist, ob der Arbeitgeber für diese Kurzabsenzen Lohn bezahlen muss. Im Ergebnis muss jeder Fall einzeln angeschaut werden. Dabei kommt es massgeblich darauf an, ob und welche individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, ob ein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag zur Anwendung kommt oder was “üblich” ist. In der Regel kann zudem davon ausgegangen werden, dass unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR bezahlt werden muss.
Achtung:
Ein Arbeitgeber kann verlangen, dass Arztbesuche wenn möglich ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Eine Person, die auf Teilzeitbasis im Stundenlohn angestellt ist, kann in der Regel zugemutet werden in ihren freien Stunden zum Arzt zu gehen. Geht sie während der Arbeitszeit zum Arzt muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen.

Konnten wir Ihre Frage beantworten? Wenn nicht, rufen Sie uns jetzt auf unserer Beratungshotline an oder stöbern Sie weiter.

Gelten Arztbesuche als Arbeitszeit?

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Raumtemperatur
Um Energie zu sparen, kann in einzelnen Arbeitsräumen oder ganzen Gebäuden die
Temperatur gesenkt werden. Als allgemeiner minimaler Richtwert im Winter für ständige Arbeitsplätze, an denen sitzend gearbeitet wird, gilt in der Regel 21°C. Diese Temperatur kann gesenkt werden.“

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Oktober 2022

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